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Für Arztpraxen und Heilpraktiker

Wenn Sie für eine Patientin oder einen Patienten eine Blutentnahme zu Hause für medizinisch notwendig halten, unterstützen wir Sie.

Dies umfasst die gesamte Prozesskette: Terminkoordination, venöse Blut-/Probenentnahme durch qualifiziertes Fachpersonal, temperaturgesicherter Probenbringdienst sowie digitale Befundübermittlung aus dem Labor an Sie als delegierenden Arzt.

Ein digital organisierter Versorgungsprozess: Hausärztin oder Facharzt verordnet und delegiert, die CREASANO-Plattform nimmt den Auftrag digital an, die mobile Fachkraft nimmt zu Hause Blut ab, das Labor analysiert, der Befund geht digital an den Arzt, die Patientin ist versorgt.

Wann und wie Sie verordnen

Indikation

Verordnungsfähig insbesondere bei

  • erheblicher Mobilitätseinschränkung
  • fehlenden oder nicht zeitgerechten Hausbesuchsangeboten
  • unzumutbarer Praxisvorstellung (Pflegegrad 3–5, „aG“, „Bl“, „H“)
GKV

Muster 10 + Privatverordnung

  • Laborparameter wie üblich auf Muster 10
  • zusätzlich eine Privatverordnung für die mobile Blutentnahme
PKV

Laborauftrag + Privatverordnung

  • Laborauftrag wie üblich plus Privatverordnung
  • alternativ Laborparameter und Auftrag direkt auf der Privatverordnung

Die Einzelleistungen (Hausbesuch, venöse Blutentnahme, Wegepauschale, Beratung, Koordination) sind EBM-Regelleistungen (01410/01413, 40220/40222, 01435/01436/01647) und in der GOÄ abgebildet.
Neu ist ihre integrierte, sektorenübergreifende Erbringung als Privatleistung mit Pauschalbetrag, entsprechend dem angestrebten Leistungstypus nach § 140a SGB V.

Inhalt der Verordnung

Was draufstehen muss und was nicht

Muss draufstehen

  • Individuelle Indikation mit Zweck, z. B. „Abklärung wegen …“, krankheitsbedingt oder Verlaufskontrolle
  • Grund seitens des Patienten: Praxisbesuch unzumutbar, z. B. Pflegegrad, immobil bei schwerer Erkrankung
  • Grund seitens der Praxis: Hausbesuch nicht zeitgerecht möglich, ggf. aus Kapazitätsgründen

Darf nicht draufstehen

  • „Hausbesuch will/kann ich nicht“: Die Pflicht zum Hausbesuch besteht grundsätzlich. Zulässig ist nur „nicht zeitgerecht“.
  • Der Name Creasano oder ein anderer Anbieter: wegen Zuweisungsverbot, freier Anbieterwahl des Patienten und dem Recht der Krankenkasse, im Sachleistungsantrag selbst einen Anbieter zu nennen.

Muster-Privatverordnung

Für GKV- und PKV-Patienten.
Die Verordnung nennt nur die Leistung, keinen bestimmten Anbieter.

Warum Laborauftrag und Privatverordnung?

Die „Mobile Blutentnahme im häuslichen Umfeld inklusive Laborbringdienst“ ist eine kombinierte, sektorenübergreifende Leistung, die nicht im EBM-Leistungskatalog enthalten ist. Sie stellen deshalb neben dem Laborauftrag zusätzlich eine Privatverordnung aus.

So geht es für gesetzlich versicherte Patienten weiter:

  1. Einzelfall-SachleistungsantragDer Patient beantragt die Leistung mit Laborauftrag und Privatverordnung bei seiner Krankenkasse.
  2. Entscheidung der Krankenkassein der Regel innerhalb von 3 Wochen, bei Einschaltung des Medizinischen Dienstes innerhalb von 5 Wochen (§ 13 Abs. 3a SGB V). Sie benennt und beauftragt einen durchführenden Leistungserbringer. Kann die Krankenkasse das nicht, darf sich der Patient die Leistung selbst beschaffen und die Kostenerstattung beantragen (§ 13 Abs. 3 SGB V).
  3. Bei EilbedürftigkeitWerden die Laborergebnisse „eilig“ bis zu dem in der Privatverordnung genannten Datum benötigt, muss die Leistung rechtzeitig vorher erbracht werden.
    Kann die Krankenkasse das nicht, darf sich der Patient die Leistung selbst beschaffen und die Kostenerstattung beantragen (§ 13 Abs. 3 SGB V).

Und so läuft das bei Privatversicherten ab:

  1. Laborauftrag und PrivatverordnungPrivatversicherte benötigen ebenfalls einen Laborauftrag und eine Privatverordnung von Ihnen – getrennt oder gemeinsam auf einer Privatverordnung.
  2. Direkte BeauftragungPrivatversicherte können Creasano direkt beauftragen, ohne einen Einzelfall-Sachleistungsantrag stellen zu müssen.
Privatverordnung (Musterbeispiel)
Privatverordnung                                     Datum: ____________

Patient (Name, Vorname): _________________________
Straße / Ort: _________________________   Geb. am: ____________
Versicherungsstatus:   GKV ☐   PKV ☐   SZ ☐

Indikation: [ Abklärung wegen … / krankheitsbedingt / Verlaufskontrolle ]
Auftrag:    „Mobile Blutentnahme im häuslichen Umfeld inkl. Laborbringdienst“
Erbetene Laborparameter (bei GKV auf den Laborauftrag – Muster 10): [ Parameter ]

Begründung (individuell):
„Patient [Name] leidet an [Diagnose] mit [Einschränkung]
(individuell, nicht nur ICD-Code); ein Praxisbesuch ist deshalb
medizinisch nicht zumutbar. Ein Hausbesuch kann durch unsere Praxis
[aus Kapazitätsgründen] nicht zeitgerecht erbracht werden.
Die Blutentnahme ist zur
[Zweck, z. B. Therapiemonitoring] zeitgerecht / dringend bis [Datum]
erforderlich. Die mobile Blutentnahme im häuslichen Umfeld unter
ärztlicher Delegation inkl. Laborabgabe stellt daher die medizinisch
indizierte und verhältnismäßige Versorgungsform dar.“

Praxis & BSNR / Arzt & LANR                    [Unterschrift + Stempel]
Delegationsgrundsätze

So halten wir die geltenden Vorgaben ein

Die Grundsätze geben geltendes Recht wieder und schaffen keine neuen Pflichten.

  1. Verordnung und Verantwortung bleiben beim Arzt

    Indikation, Laborauftrag, Privatverordnung, Delegation und Ergebnisse liegen beim verordnenden Arzt. Die Fachkraft handelt nur nach seiner ärztlichen Anordnung und Weisung. Zwischen verordnendem Arzt und Fachkraft besteht ein Delegationsvertrag für den Einzelfall. Die Praxis erhält eine Durchführungsnachricht und einen Dokumentationsbericht.

    § 15 Abs. 1 MBO-Ä · § 28 Abs. 1 SGB V · BÄK-Grundsätze Delegation 2008
  2. Geprüfte medizinische Fachkraft

    Jede medizinische Fachkraft ist personenbezogen geprüft und von der ärztlichen Leitung freigegeben. Sie arbeitet nach QM-Handbuch und SOPs und trifft keine eigene Behandlungsentscheidung. Sie ist dazu auch noch geprüft vom verordnenden Arzt, welcher die Delegation ausübt.

    BMV-Ä · § 630f BGB
  3. Freie Arzt- und Patientenwahl

    Die Verordnung nennt keinen Anbieter. Ob Creasano beauftragt wird, entscheidet allein der Patient. GKV-Versicherte stellen einen Einzel-Sachleistungsantrag bei ihrer Kasse.

    § 76 SGB V · § 2 Abs. 2 SGB V · § 31 MBO-Ä · § 73 Abs. 7 SGB V
  4. Kein Honorar zwischen Praxis und Creasano

    Keine Patienten-Zuweisung gegen Entgelt, keine Beeinflussung der Anbieterwahl. Das Patientenzuweisungsverbot wird eingehalten.

    § 31 MBO-Ä · § 73 Abs. 7 SGB V · § 7 HWG
  5. Datenschutz und Schweigepflicht

    Creasano verarbeitet nur die für die Bestellung nötigen Angaben, keine Diagnosen und keine Laborergebnisse. Die Laborergebnisse werden vom Labor direkt an den Arzt übermittelt oder sind online dort abrufbar. Die Fachkräfte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

    Art. 6 Abs. 1 lit. b, Art. 9 DSGVO · § 630d BGB · § 203 Abs. 4 StGB
  6. Räumliche Nähe und Erreichbarkeit

    Der Termin wird mit der Praxis abgestimmt. Der Arzt ist während der Entnahme telefonisch erreichbar und kann bei Bedarf in angemessener Zeit vor Ort eingreifen.

    Ärztliche Sorgfaltspflicht · VG München M 16 K 21.870 · BayVGH 21 ZB 24.1347
  7. Durchführung durch Ärzte oder Heilpraktiker

    Führt ein Arzt oder Heilpraktiker die Blutentnahme durch, handelt dieser rechtsüblich ohne Delegation.
    Die Verordnung, Labor und Befund bleiben beim verordnenden Arzt; im Notfall wird der verordnende Arzt sofort informiert.

    § 630f BGB · § 630d BGB

Fragen zur Zusammenarbeit?

Wir beantworten Ihre Fragen zu Verordnung, Ablauf und Delegation.

Wolfgang F. Mosebach, Projektleiter
wolfgang.mosebach@creasano.de · +49 (0) 172 7908314

Stephanie Funkenhauser, Vertriebskoordinatorin
funkenhauser@creasano.de · +49 (0) 155 65708929

Andreas von Stein, CREASANO-Vertriebspartner
vonstein@creasano.de · +49 (0) 179 2954987